Grundsicherung (Bürgergeld) & Sozialhilfe

Existenzsicherung im Wandel. Professionelle anwaltliche Vertretung gegen fehlerhafte Bescheide der Jobcenter und Sozialämter.

WICHTIGER HINWEIS: Große SGB II-Reform zum 01.07.2026

Zum 1. Juli 2026 tritt das „13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ zum größten Teil in Kraft. Das bisherige Bürgergeld wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Die Reform bringt teils einschneidende Änderungen und Verschärfungen: Der Vermittlungsvorrang in Arbeit kehrt zurück, Sanktionen bei Meldeversäumnissen und anderen Pflichtverletzungen werden angehoben, die Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögen und zur Anerkennung „unangemessener“ Unterkunftskosten im ersten Jahr des Leistungsbezugs („Karenzzeit“) werden verschärft. Insgesamt treten Änderungen in über 20 Regelungsbereichen des SGB II in Kraft! Da die Jobcenter diese neuen, teils komplexen Vorgaben mit nur geringer Vorbereitungszeit anwenden müssen, ist mit einer Flut fehlerhafter Bescheide zu rechnen, wie dies bereits bei den zahlreichen größeren Änderungen in der Vergangenheit zu beobachten war. Aus den Änderungen ergeben sich viele neue, noch ungeklärte Rechtsfragen – Widersprüche und Klagen sind jetzt mehr denn je anzuraten!

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II / Bürgergeld)

Die Existenzsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist in weiten Teilen komplex und verlangt den Jobcentern gründliches, einzelfallbezogenes Arbeiten ab – die Realität im Massenbetrieb der Jobcenter sieht oft anders aus. Ich vertrete Sie in allen Verfahren nach dem SGB II. Die häufigsten Streitpunkte:

  • Unterkunft und Heizung (KdU): Einer der häufigsten und auch kompliziertesten Streitpunkte ist die Bestimmung der „angemessenen“ Unterkunfts- und Heizkosten. Auch die richtige Anwendung der Karenzzeit von einem Jahr, der folgenden weiteren Schonfrist von bis zu sechs Monaten, Veränderungen der Anzahl der Personen in einer Bedarfsgemeinschaft und die ab 01.07.2026 kommenden Modifikationen sind sehr fehleranfälig.
  • Verschärfte Sanktionen: Mit der neuen Rechtslage drohen bei verpassten Terminen oder anderen Pflichtverletzungen deutlich höhere und längere Kürzungen bis hin zum kompletten Leistungsstopp. Lassen Sie die Rechtmäßigkeit dieser existenzbedrohenden Bescheide prüfen! Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen die vorzeitige Aufhebung von Sanktionen vor. Bei einer außergewöhnlichen Härte im Einzelfall ist eine Sanktion sogar unzulässig!
  • Einkommens- und Vermögensanrechnung: Fehler bei der Anrechnung von (Erwerbs-)Einkommen, einmaligen Einnahmen oder der Feststellung des geschützten Schonvermögens sind sehr häufig. Insbesondere bei der Erzielung von Einnahmen aus mehreren Quellen, z.B. mehr als nur einem Arbeitsverhältnis, bei nicht gleichmäßig monatlich zufließenden Einnahmen und beim Einkommen Selbständiger aus Gewerbe oder freiberuflicher Tätigkeit sind fehlerfreie Bescheide eher eine Ausnahme. Oft werden die genauen Zuflussmonate für jede einzelne Zahlung nicht ermittelt oder nicht alle Freibeträge ausgeschöpft. Auch die Bestimmung der ausnahmsweise privilegierten Einnahmen, die gar kein Einkommen sind, ist eine häufige Fehlerquelle.
  • Rückforderung von Leistungen: Fordert das Jobcenter Leistungen zurück, weil sich zwischenzeitlich die Verhältnisse geändert haben (Zufluss von Einnahmen nach Bewilligung) oder weil eine Bewilligung von Anfang an als rechtswidrig angesehen wird (tatsächlich oder angeblich falsche Angaben bei Antragstellung, behördliche Fehler), stellen sich neben der Leistungsberechnung verfahrensrechtliche Fragen. Häufig gelingt es den Jobcentern nicht, zwischen den Fallgruppen zu differenzieren und die richtige Rechtsgrundlage heranzuziehen, was zu Folgefehlern führen kann. Gerade solche Bescheide sollten nicht ungeprüft hingenommen werden. Besondere Probleme bereitet die endgültige Entscheidung über nur vorläufig bewilligte Leistungen, insbesondere bei Selbständigen.
  • Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern, Leistungsansprüche von Ausländerinnen und Ausländern: Beim Zusammenleben von zwei Menschen in einer Wohnung gehen die Jobcenter oft schnell von einer sog. Bedarfsgemeinschaft aus. Das bedeutet insbesondere, dass geringere Regelbedarfe berücksichtigt und Einkommen der Partner gegenseitig angerechnet werden. Besteht tatsächlich nur eine Wohngemeinschaft ohne Partnerschaft, ohne gemeinsamen Haushalt und ohne gegenseitigen Einstandswillen – einer dieser Punkte genügt! -, sollte die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft durch die davon benachteiligte Person nicht widerspruchslos hingenommen werden. Die Praxis zeigt, dass die korrekten Leistungen in solchen Fällen oft hart erkämpft werden müssen.
    Besonders schwierige Fragen können sich auch bei Leistungsansprüchen von Ausländerinnen und Ausländern stellen. Insbesondere die Leistungsberechtigung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern (EU) bereitet Probleme, am häufigsten bei der Feststellung des anspruchsbegründenden Arbeitnehmerstatus oder dessen Fortwirkung.

Sozialhilfe & Grundsicherung im Alter / bei Erwerbsminderung (SGB XII)

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbsfähig ist oder die Altersgrenze erreicht hat, fällt in das System des SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch). Bei der Berechnung von Einkommen, Freibeträgen und Berücksichtigung von Vermögen stellen sich teils ähnliche Fragen wie bei den SGB II-Leistungen. Weitere Schwerpunkte:

  • Abgrenzung der Leistungssysteme: Immer wieder steht die richtige Zuordnung einer Person zum SGB XII oder SGB II in Frage. Dabei kann es zu unterschiedlichen Auffassungen von Jobcentern und Sozialämtern kommen. Fehleranfällig sind auch Leistungsberechnungen für sog. gemischte Bedarfsgemeinschaften von Partnern mit verschiedener Zuordnung (z.B. eine erwerbsfähige Person unterhalb der Altersgrenze und eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner).
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Wenn die Altersrente und ggf. weiteres Einkommen nicht zum Leben reicht, können Sie Anspruch auf Aufstockung haben. Ich unterstütze Sie bei der Durchsetzung der Ansprüche, falls das Sozialamt Ihren Antrag abgelehnt hat oder Sie Zweifel an der richtigen Leistungshöhe haben. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung stößt oft der nahtlose Übergang in die Grundsicherung nach dem SGB XII auf Schwierigkeiten.
  • Hilfe zum Lebensunterhalt: Diese Leistung können Sie bei voller, aber noch nicht dauerhafter Erwerbsminderung beanspruchen. Als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind jedoch die Leistungen nach dem SGB II vorrangig. Auch hier kommt es häufig zu Fehlentscheidungen von Jobcentern und Sozialämtern.
  • Heranziehung von Angehörigen: Abwehr von unberechtigten Forderungen des Sozialamtes gegen Angehörige. Hier kann es sich um den Übergang angeblicher Unterhaltsansprüche oder sonstiger Ansprüche oder auch um Kostenersatz gegen Erben handeln. Die Geltendmachung solcher Forderungen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und es sind Freibeträge zu beachten.
  • Hilfe zur Pflege und weitere Leistungen: Angesichts der Kostenexplosion bei der Pflege und der häufig nicht ausreichenden Pflegeversicherung spielt die Hilfe zur Pflege eine immer bedeutendere Rolle. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind hochkomplex und behördliche Bescheide erfordern eine besonders sorgfältige, fachlich kompetente Prüfung.
    Das SGB XII sieht noch einige weitere Leistungen vor, die vielen Betroffenen nicht bekannt sind. So die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und die Hilfe in anderen Lebenslagen (Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in „sonstigen Lebenslagen“, Bestattungskosten). Ich kann Sie bei der Durchsetzung solcher Ansprüche unterstützen, die sehr spezifische Voraussetzungen haben.

Kontakt

Reiner Kurz
Rechtsanwalt

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