Anwaltliche Vertretung im Sozialrecht
Ihr Recht gegenüber Behörden und Sozialversicherungen. Durchsetzung von Ansprüchen im Dschungel der Sozialgesetze.
Die Sozialgesetzgebung soll das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gewährleisten und Absicherung gegen die großen Lebensrisiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit und Alter bieten. Jeder Mensch wird bereits vor seiner Geburt und noch nach dem Tod von sozialrechtlichen Regelungen erfasst. Die nahezu unüberschaubare Anzahl der verschiedenen Leistungen und rechtlichen Grundlagen, die von einer Vielzahl unterschiedlicher Behörden verwaltet werden, macht die Orientierung in diesem „Dschungel“ selbst für Fachleute schwierig. Im Konfliktfall stehen Einzelne oft einer als übermächtig empfundenen Bürokratie gegenüber. Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen, Augenhöhe herzustellen und Ihre rechtmäßigen Ansprüche durchzusetzen.
Umfang der anwaltlichen Beratung und Vertretung
Das Spektrum des Sozialrechts ist weit verzweigt. Die auf meiner Startseite genannten Schwerpunkte bilden die typischen Konfliktfelder ab, decken jedoch nur einen Teil des gesamten Rechtsgebiets ab. Gerne prüfe ich Ihr Anliegen auch in angrenzenden oder hier nicht explizit aufgeführten sozialrechtlichen Teilbereichen. Eine Bearbeitung von Mandaten im Vertragsarztrecht sowie im Leistungserbringerrecht und von Unternehmen oberhalb von Soloselbständigen und Kleinunternehmen biete ich nicht an.
Juristische Werkzeuge gegen Behördenbescheide
Wenn ein Bescheid einer Behörde oder Versicherung fehlerhaft ist, sieht das Gesetz verschiedene Wege vor, um Ihr Recht durchzusetzen. Je nach Situation kommen dabei unterschiedliche Instrumente und Gerichtszweige zum Einsatz:
- • Der Widerspruch als erster Schritt: Gegen fast jeden Bescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. In diesem sog. Vorverfahren wird die Entscheidung nochmals behördlich geprüft. Zuständig ist entweder dieselbe Behörde, die den Bescheid erlassen hat (Ausgangsbehörde), oder eine übergeordnete Widerspruchsbehörde.
- • Der Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X): Haben Sie die Widerspruchsfrist verpasst, ist der Bescheid bestandskräftig. Über einen Überprüfungsantrag kann der Fall dennoch rückwirkend neu aufgerollt werden. Gesetzliche Nachzahlungen sind zeitlich jedoch begrenzt: Im Regelfall betrifft dies rückwirkend die letzten vier Jahre (plus das laufende Jahr). Im Bürgergeld bzw. neu Grundsicherungsgeld (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) ist die Rückwirkung bei regulären Leistungsansprüchen auf nur ein Jahr (plus das laufende Jahr) verkürzt. Eine Ausnahme gilt im SGB II/XII bei reinen Abwehrfällen (z. B. fehlerhafte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide) – hier greift ebenfalls die Vier-Jahres-Frist.
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• Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht:
Bleibt der Widerspruch erfolglos, folgt die Klage. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Versicherte und Leistungsbeziehende sowie diejenigen, die dies erreichen wollen, gerichtskostenfrei. Sollte das erstinstanzliche Urteil ganz oder teilweise negativ ausgefallen sein, sieht das Gesetz unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen das Rechtsmittel der Berufung zum Landessozialgericht und im weiteren Verlauf die Revision zum Bundessozialgericht vor. Teilweise muss die Zulassung eines Rechtsmittels, vor allem der Revision, erst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde durchgesetzt werden, die an strenge rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist.
Eine Besonderheit ist die Untätigkeitsklage: Benötigt eine Behörde ohne zureichenden Grund sehr lange für die Entscheidung über einen Antrag oder einen Widerspruch, kann die Bescheidung mit einer Untätigkeitsklage erzwungen werden. Diese ist bei Anträgen nach Ablauf von sechs Monaten, bei Widersprüchen bereits nach drei Monaten möglich.
- • Einstweiliger Rechtsschutz (Eilverfahren) & Beschwerde: Droht wegen der langen Bearbeitungsdauer bzw. Untätigkeit einer Behörde bei existenzsichernden Leistungen akute Existenznot, kann ein normales Widerspruchs- und Klageverfahren nicht abgewartet werden. Per Eilantrag bei Gericht kann eine vorläufige Leistungserbringung (einstweilige Anordnung) erreicht werden, wenn die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden können. Bei Bescheiden, die Leistungen kürzen oder ganz entziehen, wie Sanktionsbescheiden in der Grundsicherung, kann die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage beantragt werden. Gegen gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren steht den Beteiligten – sofern die gesetzlichen Zulässigkeitsschranken im konkreten Fall nicht entgegenstehen – das Rechtsmittel der Beschwerde offen.
- • Besonderheit: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit Für einige Sozialleistungen wie unter anderem Wohngeld, Ausbildungsförderung (BAföG), Unterhaltsvorschuss und Jugendhilfe sind aus historischen Gründen die Verwaltungsgerichte zuständig. Hier gelten zum Teil andere prozessuale Regelungen. Für die genannten Leistungen gilt allerdings auch bei den Verwaltungsgerichten die Gerichtskostenfreiheit. Politisch wird derzeit eine Zuständigkeitsänderung hin zu den Sozialgerichten diskutiert, die allerdings noch nicht umgesetzt ist.
Kontakt
Reiner Kurz
Rechtsanwalt
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